Satzung

§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der am 24. Juni 1906 gegründete SEGLER-CLUB OBERSPREE e.V . (SCO) hat seinen Sitz in Berlin. Er ist Mitglied des Berliner Segler-Verbandes im Deutschen Segler-Verband (DSV). Der Club ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Clubs

  1. Zweck des SCO ist die Förderung und Ausübung des Sports, vorrangig des Segelsports. Hierzu gehört die seglerische Ausbildung – insbesondere der Jugend sowie die Durchführung regelmäßigen Trainingsbetriebs, die Teilnahme an und die Ausrichtung vonWettkämpfen. Der SCO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der SCO ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des SCO dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SCO fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur verfassungsmäßigen Ordnung und zur Achtung der Grund- und Menschenrechte.

§ 3 Clubabzeichen

  1. Der SCO führt einen roten Stander mit liegendem schwarzen Doppelbalkenkreuz in weißem Feld.
  2. Es dürfen nur Stander und Abzeichen verwendet werden, die vom Clubausgegeben und zugelassen sind.
  3. Für die Führung des Clubstanders und der Flaggen sind die Yachtgebräuche des DSV maßgebend.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jedermann werden als
    1. Ehrenmitglied
    2. Ordentliches Mitglied
    3. Fördermitglied
    4. Juniorenmitglied
    5. Jugendmitglied
    6. Familienmitglied

  2. Ehrenmitglieder und Kommodore haben die Rechtsstellung der Ordentlichen
    Mitglieder, sind jedoch von Beiträgen, Umlagen und Arbeitsdienst befreit.
  3. Ordentliche Mitglieder müssen volljährig sein.
  4. Fördermitglieder müssen volljährig sein.
Sie haben kein Stimmrecht und zahlen den in der Hauptversammlung festgesetzten verminderten Beitrag der Ordentlichen Mitglieder. Sie dürfen an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
  5. Juniorenmitglieder haben das 18., aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet. Sie zahlen einen verminderten Beitrag und haben im übrigen die Rechtsstellung eines Ordentlichen Mitgliedes. Über das 24. Lebensjahr hinaus, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, ist die Juniorenmitgliedschaft zu verlängern, sofern Ausbildung und/oder Studium jährlich nachgewiesen werden.
  6. Jugendmitglieder sind solche, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben. Ihre besonderen Rechte und Pflichten regelt die Jugendordnung. Im Übrigen haben sie die Rechtsstellung der Fördermitglieder.
  7. Familienmitglieder können Ehegatten und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eines Ordentlichen Mitgliedes werden. Sie dürfen an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
  8. Der Vorstand kann Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften auf Antrag als Familienmitglieder aufnehmen. Die Entscheidung des Vorstands, ob die Voraussetzungen gegeben sind, ist  nicht anfechtbar.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Die Bewerbung um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jugendmitglieder werden durch Vollendung des 18. Lebensjahres Juniorenmitglieder. Juniorenmitglieder werden mit Vollendung des 24. Lebensjahres Ordentliche Mitglieder.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
  3. Das aufgenommene Mitglied ist zunächst Mitglied auf Probe, jedoch mit allen Rechten und Pflichten der jeweiligen Mitgliedschaft. Dies gilt auch für Ordentliche Mitglieder und Juniorenmitglieder, die diese Eigenschaft im Anschluss an die Eigenschaft als Fördermitglied, Jugendmitglied oder Familienmitglied erlangt haben.
Bei Veränderung des Mitgliederstatus wird im Falle einer ununterbrochenen Mitgliedschaft die geleistete Probezeit und eine geleistete Aufnahmegebühr angerechnet.
  4. Die Probezeit endet bei
    1. Ordentlichen Mitgliedern, Familienmitgliedern und Juniorenmitgliedern nach Ablauf von zwei Jahren,
    2. bei Fördermitgliedern und Jugendmitgliedern nach Ablauf eines Jahres.

      Der Vorstand kann auf Antrag eines Ordentlichen Mitglieds die Probezeit bis zu einem weiteren Jahr verlängern.
      Der Vorstand ist verpflichtet, durch Aushang drei Monate vor Ende der Probezeit deren Ablauf bekannt zu geben. Jedes Ordentliche Mitglied hat das Recht, schriftlich begründeten Einspruch gegen die endgültige Aufnahme des Mitgliedes beim Vorstand einzulegen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet der Ehrenrat.

  5. Während der Probezeit kann das Mitgliedsverhältnis durch das Mitglied oder den Vorstand ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden, in diesem Fall ist bei Ordentlichen Mitgliedern die Hälfte des Eintrittsgeld zu erstatten.
  6. Wegen besonderer Verdienste um den Segelsport oder den SCO können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und ein Mitglied auf Lebenszeit zum Kommodore ernannt werden.Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Austritt
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September zum Jahresende erklärt werden.
    2. Durch Tod
    3. Durch Streichung aus der Mitgliederliste wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung bis zum 31.12. des Jahres mit der Zahlung eines jährlichen Beitrages, seiner jährlichen Nutzungsgebühr oder seiner Umlagen in Verzug ist.
    4. Durch Ausschluss 
Ein Mitglied kann aus dem SCO ausgeschlossen werden, wenn es sich clubschädigend verhält, indem es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung des Clubs verstößt. Clubschädigend verhält sich insbesondere, wer
      aa. öffentlich gegen den SCO Stellung nimmt,

      bb. Vermögen, das dem Club gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut,

      cc. als Inhaber eines Ehrenamtes seine besondere Treuepflicht verletzt,

      dd. wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung rechts- kräftig verurteilt worden ist,

      ee. sich gegenüber anderen Mitgliedern grob unkameradschaftlich verhält.
  8. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht binnen eines Monats die Berufung an den Ehrenrat zu. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels auf dem Einschreiben. Der Ehrenrat hat unverzüglich zusammenzutreten, die  streitenden Parteien zu hören und den Sachverhalt zu klären. Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Mehrheit endgültig. Der Ausschluss eines Mitgliedes darf erst veröffentlicht werden, wenn er rechtskräftig ist.
  9. Durch Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jegliches Nutzungsrecht an den Clubeinrichtungen. Der Mitglieds-ausweis und die Clubabzeichen sind entschädigungslos zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, unter Beachtung der Satzung sowie der Beschlüsse der Cluborgane die Einrichtungen des Clubs zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Das Eigentum des Clubs und seiner Mitglieder untersteht der Obhut aller Clubangehörigen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Clubinteressen zu wahren und zu fördern, die Satzung und die Beschlüsse der Cluborgane sowie die Weisungen der vom Club Beauftragten zu befolgen. Über clubinterne Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren.
  4. Alle Ordentlichen Mitglieder und alle Juniorenmitglieder sind zur Leistung eines Arbeitsdienstes verpflichtet. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet. Jedem zum Arbeitsdienst verpflichtetem Mitglied obliegt eigenverantwortlich, in Abstimmung mit dem technischen Leiter den durch die Hauptversammlung festgesetzten Arbeitsdienst zu erbringen. Der erforderliche Arbeitsdienst und die Höhe der Ausgleichszahlung werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Ab Vollendung des 75. Lebensjahres ist der Arbeitsdienst freiwillig.
    Der Vorstand kann Befreiung vom Arbeitsdienst insbesondere aus Alters- und Gesundheitsgründen erteilen.
  5. Jeder Bootseigner hat sein Fahrzeug nach Erwerb sofort beim Vorstand schriftlich zur Eintragung in die Yachtliste anzumelden und bei Veräußerung abzumelden.
Die Boote sind in yachtmäßigem Zustand zu halten.

§ 7 Beiträge

  1. Die Höhe der Eintrittsgelder, der Jahresbeiträge, der Nutzungsgebühren, der Umlagen und der Bürgschaften wird 1 Mal pro Jahr von der Hauptversammlung festgesetzt. Umlagen und Bürgschaften die nur von den Ordentlichen Mitgliedern zu erbringen sind, dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Umlagen dürfen höchsten 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines dreifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
  2. Die Zahlungen nach Abs. 1 werden einen Monat nach der Beschlussfassung bzw. Aufnahme eines Mitgliedes fällig.
    Der Vorstand kann auf Antrag eine andere Zahlungsweise gestatten und in begründeten Ausnahmen Zahlungs-verpflichtungen erlassen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des SCO

  1. Die Organe des SCO sind
    1. die Hauptversammlung
    2. der Vorstand.
  2. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder gemäß § 10 (3) eingeladen wurden und mindestens ein Drittel der Eingeladenen anwesend ist. Ist das vorgeschriebene Drittel nicht anwesend, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Hauptversammlung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn die Zahl der Anwesenden größer ist als die Zahl der Abwesenden, die sich schriftlich oder per E-Mail entschuldigt haben.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Drittel anwesend sind.

§ 10 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
    a.    den Ehrenmitgliedern und dem Kommodore
    b.    den Ordentlichen Mitgliedern
    c.    den Juniorenmitgliedern.
  2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    a.    sie beschließt Richtlinien für die Arbeit des Clubs sowie über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung;
    b.    sie beschließt über den Tätigkeits- und den Kassenbericht sowie über die Entlastung des Vorstandes;
    c.    sie wählt den Vorstand, den Ehrenrat und die Kassenprüfer;
    d.    sie beschließt die Satzung und die Auflösung des SCO;
    e.    sie beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und dem Kommodore;
    f.    sie beschließt jährlich über die     finanzielle Verpflichtung der       Mitglieder;
    g.    sie beschließt den Etat des Clubs.
  3. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr - nach Möglichkeit als erste Sitzung des neuen Geschäftsjahres - zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Einladungen und Zahlungsinformationen werden an die Mitglieder mittels E-Mail oder schriftlicher Form übermittelt. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Absendung reicht das Versenden an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail- / Adresse aus.
    Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
  4. Eine Außerordentliche Hauptversammlung muß binnen drei Wochen einberufen werden, wenn dies vom Ehrenrat oder mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder den Kassenprüfern schriftlich beantragt wird. Im Antrag ist die gewünschte Tagesordnung anzugeben.
  5. Die Hauptversammlung tagt nicht öffentlich, es sei denn, dass auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder Gäste zugelassen werden.
  6. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt, andere Behörden, öffentliche Zuwendungsgeber oder übergeordnete Sportverbände Beanstandungen bezüglich einzelner Formulierungen dieser Satzung haben oder deren Änderungen erforderlich werden, können entsprechende Änderungen zur Angleichung an die Rechtslage durch den Vorstand vorgenommen werden. Der Vorstand hat die Mitglieder über derartige Satzungsänderungen umgehend zu unterrichten.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen 
aus:
    a.    dem Vorsitzenden
    b.    dem Schriftführer
    c.    dem Kassenwart
    d.    dem Hafenmeister
    e.    dem Haus- und Platzwart
    f.    dem Sportwart
    g.    dem Jugendwart
    h.    dem Technischen Leiter
    i.    dem Geselligkeitswart
    j.    dem Presse-, Öffentlichkeits- und 
Informationswart

    Personalunion ist mit Ausnahme der Posten a-c untereinander zulässig.

  2. Die unter (1) a-c Genannten müssen den Status einer ordentlichen Mitgliedschaft haben und bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB und vertreten den Club in allen gerichtlichen und außer-gerichtlichen Angelegenheiten. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der unter d-j Genannten sind in der Vorstandsordnung näher beschrieben. Sie können jeweils zur Bewältigung ihrer Aufgaben einen Ausschuss bilden.
    Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen nach parlamentarischem Brauch. Er ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen. Er hat für die Durchführung aller Beschlüsse zu sorgen und in der Hauptversammlung den Jahresbericht vorzulegen.
    Der Schriftführer führt die Mitgliederliste, die Sitzungsprotokolle und den Schriftverkehr des Clubs im Einvernehmen mit dem Vorstand. Er vertritt den Vorsitzenden.

    Der Jugendwart wird durch die Jugendversammlung gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung. Für die Bestätigung gilt      § 17 Absatz 1 - 5 der Satzung entsprechend.

  3. Der Vorstand erlässt die Jugendordnung, die Hafenordnung, die Haus- und Platzordnung, die Kojenordnung, die Vorstandsordnung und weitere Ordnungen nach Bedarf.

§ 12 Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Außerdem werden mindestens drei stellvertretende Mitglieder des Ehrenrates gewählt.
  2. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ehrenrates werden von der Hauptversammlung gewählt. Der Ehrenrat wählt sich einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Über die Befangenheit entscheidet der Ehrenrat.
  3. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt ein stellvertretendes Mitglied nach. Ist ein Mitglied längere Zeit verhindert, erklärt es sich als befangen oder wird es von einer streitenden Partei zu Recht als befangen abgelehnt, so rückt ein stellvertretendes Mitglied bis zum Abschluß eines anhängigen Verfahrens nach.
  4. Die Mitgliedschaft im Ehrenrat schließt jede andere Funktion im SCO aus.
  5. Aufgaben des Ehrenrates sind
    1. die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Clubs,
    2. die Entscheidung über die Berufung eines Ausgeschlossenen gemäß § 5 Absatz 8,
    3. die Entscheidung über Einsprüche nach § 5, Absatz (4), b).
  6. Das Ehrenratsverfahren ist vertraulich zu behandeln. Ober die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches von allen Ehrenratsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 13 Die Ausschüsse

  1. Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes werden die folgenden ständigen Ausschüsse gebildet:
    1. Der Schifferrat
      Er bearbeitet alle Angelegenheiten des Wett- und Fahrtensegelns. Er leitet die Ausbildung zur Erlangung der Führerscheine nach den Vorschriften des DSV. Er führt die Yachtliste und sorgt für die Einhaltung der Yachtgebräuche.
      Obmann des Schifferrates ist der Sportwart.
    2. Der Jugendausschuß
      Ihm obliegt die praktische und theoretische Ausbildung der Jugendmitglieder sowie die Betreuung der Jugendabteilung nach den Erfordernissen der Jugendpflege. Obmann des Jugendausschusses ist der Jugendwart.
    3. Der Technische Beirat
      Er unterstützt und berät den Vorstand bei Planung und Ausführung aller technischen Maßnahmen. Er soll sich aus Fachkräften zusammensetzen.
      Obmann des Technischen Beirates ist der Technische Leiter.
    4. Der Geselligkeitsausschuß
      Er ist zuständig für alle Fragen der Geselligkeit und der Organisation aller nichtsportlichen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Clubs.
      Obmann des Geselligkeitsausschusses ist der Geselligkeitswart.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den Obleuten im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen.
  3. Sofern den Ausschüssen vom Vorstand keine Aufgaben zugewiesen werden, stellen sie sich ihre Aufgaben selbst. Auf Wunsch des Vorstandes haben sie über ihre Arbeit zu berichten.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Ihre Aufgabe ist es, Buchungen und Abrechnungen und den Vermögensstand des Clubs zu prüfen. Sie haben jederzeit Einsicht in die gesamte Rechnungsführung. Der Hauptversammlung ist über das Ergebnis der Kassenprüfung schriftlich zu berichten.
  3. Die Kassenprüfer beantragen auf der Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes.

§ 15 Besetzung freiwerdender Ämter

Wird ein Amt im Vorstand gemäß § 11 Absatz 1 a) – c) frei, so hat binnen sechs Wochen die Einladung einer Hauptversammlung zur Nachwahl zu erfolgen.

§ 16 Anträge

  1. Anträge zur Hauptversammlung (Außerordentliche Hauptversammlung) können nur stimmberechtigte Mitglieder stellen.
  2. Sie sind spätestens 14 Tage vorher bei der Geschäftsstelle einzureichen und müssen vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Abänderungsanträge können bis zum Schluß der Beratung gestellt werden. Sie müssen den Verhandlungsgegenstand als wesentlichen Inhalt haben.
  4. Sollen Anträge beraten werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist die Versammlung zu befragen. Spricht sich eine Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden für die Beratung aus, ist zu verhandeln.

§ 17 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Einstimmig kann offene Wahl beschlossen werden. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
  2. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ehrenrates werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmzettel darf höchstens so viel Namen enthalten, wie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ehrenrates zu wählen sind, anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. Es gelten diejenigen als gewählt, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erreicht haben (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los aus der Hand des Wahlleiters.
  3. Die Wahlperiode dauert zwei Jahre. Nachwahlen gelten für den Rest der Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
  4. Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen, wenn nicht einstimmig anders beschlossen wird. Die Wahl des Vorsitzenden soll das älteste Mitglied der Versammlung leiten. Die übrigen Wahlen leitet der Vorsitzende.
  5. Wahlergebnisse sind den Mitgliedern bekanntzugeben.
  6. Abstimmungen sind offen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
  7. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
  8. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Über Hauptversammlungen (auch Außerordentliche Mitgliederversammlungen) und Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, welches der folgenden Versammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

§ 18 Mitgliederversammlungen

Der Vorstand beruft nach Bedarf Mitgliederversammlungen ein. Hierzu können auch Gäste eingeladen werden.

§ 19 Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
  2. Innerhalb sechs Wochen nach Einbringung eines Auflösungsantrags oder bestandskräftig festgestellten Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke hat der Vorstand eine Außerordentliche Hauptversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mittels Einschreibebriefen einzuberufen.
  3. Über einen Auflösungsantrag wird in namentlicher Abstimmung entschieden. Er ist angenommen, wenn ihm dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Jugendförderung im Segelsport.
  5. Vor der Beschlußfassung gemäß Absatz 3) oder bei bestandskräftig festgestelltem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat die Außerordentliche Hauptversamlung nach Maßgabe des § 17 Absatz 8 die steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des Absatzes 4 namentlich zu bestimmen. Wird bei einer ersten und bei einer wiederholten Abstimmung eine Mehrheit gemäß § 17 Absatz 8 nicht erzielt, fällt das Vereinsvermögen mit der Zweckbindung gemäß Absatz 4 an den Landessportbund Berlin e.V.

§ 20 lnkrafttreten

Diese neugefasste Satzung wurde von der Ordentlichen Hauptversammlung am 28. August 2021 beschlossen; sie tritt an die Stelle der bisher gültigen Satzung vom 10. März 2012 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird bestätigt.

Der Vorstand